Amtlich vorgeschrieben auf allen Binnenschifffahrtsstraßen innerhalb des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtstraßenverordnung und der Schiffahrtspolizeiverordnungen für den Rhein, die Mosel und die Donau. Er ist erforderlich zum Führen von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 m, die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kw (5 PS) ausgestattet sind.
Voraussetzungen für den Erwerb (Auszug):
Mindestalter 16 Jahre
Körperliche und geistige Tauglichkeit
Zuverlässigkeit (Vorlage Kfz-Führerscheines bzw. beh. Führungszeugnis)
Grundlage:
Sportbootführerscheinverordnung - Binnen
Weiterführende Informationen finden Sie hierzu auf den Internetseiten:
Amtlich vorgeschrieben auf den Seeschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Verordung und der Schifffahrtsordnung der Emsmündung.Vorgeschrieben für alle Füher von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgestattet sind. Keine Begrenzung bezüglich er Länge des Sportbootes.
Voraussetzungen für den Erwerb (Auszug):
Mindestalter 16 Jahre
Körperliche und geistige Tauglichkeit
Zuverlässigkeit (Vorlage KfZ-Führerscheines bzw. beh. Führungszeugnis)
Grundlage:
Sportbootführerscheinverordnung - See
Weiterführende Informationen finden Sie hierzu auf den Internetseiten: